Aktuelles


Zuschüsse zur Gündung sind nicht steuerfrei
Zuschüsse, die aus Landesmitteln und aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds …


Zuschüsse, die aus Landesmitteln und aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds anlässlich der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit bewilligt werden, sind grundsätzlich zu versteuern. Dies geht aus einem jetzt veröffentlichten Beschluss des Finanzgerichts Sachsen (Az.: 8 V 179/07) hervor.

Im Zusammenhang mit Ihrer Kanzleigründung erhielten die beiden Inhaber einer Rechtsanwalts- und Steuerkanzlei Zuschüsse aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds bzw. aus Landesmitteln. Das Finanzamt wertete diese Zuschüsse als steuerlich zu berücksichtigende Sonderbetriebseinnahmen. Dies sahen die beiden Inhaber anders und gingen gegen den entsprechenden Steuerbescheid gerichtlich vor. Ihrer Ansicht nach handele es sich bei den Zuschüssen weder um Gewinnanteile noch um Tätigkeitsvergütungen im Sinne des Einkommensteuergesetzes.

Dies beurteilte das Finanzgericht Sachsen jedoch anders. Ebenso wie das Finanzamt wertete das Gericht die anlässlich der Kanzleigründung zugeflossenen Existenzgründerzuschüsse aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und aus Landesmitteln als Sonderbetriebseinnahmen der Gesellschafter aus selbstständiger Tätigkeit. Diesbzgl. sei es unerheblich, ob die Zuschüsse zu betrieblichen Zwecken oder nur zur privaten Lebensführung entnommen werden. Dementsprechend fallen die Zuschüsse nicht unter die steuerfreien Einkünfte des Einkommensteuergesetzes. Einkommensteuerfrei seien nach dem Dritten Sozialgesetzbuch hingegen u. a. das Arbeitslosengeld, die Arbeitslosenhilfe, das Unterhaltsgeld oder auch die Eingliederungshilfe.

Quelle: Startothek Beitrag Nr. 165706 vom 19.08.2009

Düsseldorf, 20.08.2009

[nach oben]