Neuregelungen beim Gründungszuschuss der Bundesagentur für Arbeit 2012

11.01.2012

Ab 28.12.2011 ist das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt, und damit auch die Neuregelungen zum Gründungszuschuss, in Kraft getreten (Artikel 51 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt, BGBl. 2854, 2926).

Die wichtigsten Informationen in Kurzform:

  • Der Gründungszuschuss ist nicht mehr teilweise Pflichtleistung, auf die ein erworbener Anspruch besteht, sondern jetzt vollständige Ermessensleistung. Fallweise wird also auf der Grundlage der fachlichen Stellungnahme zur Tragfähigkeit der Gründung sowie der persönlichen Eignung des Gründers für oder auch gegen die Gewährung des Gründungszuschusses entschieden.
  • Es muss nun eine Restanspruchsdauer auf ALG I von 150 anstatt bisher 90 Tagen seitens des Antragstellers bestehen.
  • Der erste Förderzeitraum (Arbeitslosengeld plus Pauschale zur sozialen Absicherung in Höhe von 300 €) beträgt nun sechs Monate statt vorher neun Monate, der zweite mögliche Förderzeitraum (300 € Pauschale zur sozialen Absicherung) wird jetzt von sechs auf neun Monate verlängert. Die Gesamtförderdauer beträgt weiterhin 15 Monate.
  • Die Gründungsförderung muss nun sehr frühzeitig beantragt werden – also braucht es schon gleich zu Beginn der Arbeitslosigkeit die Entscheidung zur Gründung – die Zeit zu einer qualifizierten Vorbereitung wird knapper.

Mehr Detailinformationen:

http://www.existenzgruender.de/gruendermagazin/meldungen/bundesweit/08241/index.php

http://www.existenzgruender.de/selbstaendigkeit/entscheidung/branchen_zielgruppen/arbeitslose/02463/index.php

http://www.mediafon.net/ratgeber_detailtext.php3?id=4e907125c6e99&ref=h_40e183c414cac&view=&si=4efb1162cef3e&lang=1

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